Personalinformation vom 19.04.2022

Seitens des Bundes und der Stadt Wien wurden einige COVID-19-Maßnahmen aufgehoben bzw. entschärft. Dies begründet sich darin, dass in ganz Österreich die 7-Tagesinzidenz zurückgeht. Es bedeutet allerdings nicht, dass die Pandemie vorbei ist.

Für die Mitarbeiter*innen der Stadt Wien gelten daher ab 19.4.2022 folgende Vorgaben. Achtung diese können von geltenden Bestimmungen in den angrenzenden Bundesländern abweichen, sind aber verpflichtend einzuhalten.

Eine FFP2-Schutzmaske muss weiterhin getragen werden:

  • im Kund*innenverkehr (Front Office, etc.)
  • in öffentlich zugänglichen Bereichen von Amtsgebäuden sowie
  • beim Zusammentreffen von mehreren Personen aus verschiedenen Bereichen/Dienststellen (z.B. bei Sitzungen, Besprechungen)
  • Die Maskenpflicht entfällt, wenn durch zusätzliche geeignete Schutzmaßnahmen, wie z.B. Trennwände, das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  • Die Maskenpflicht am Arbeitsplatz entfällt und liegt daher in der Eigenverantwortung der Bediensteten. Das Tragen der Masken wird jedoch empfohlen.
  • Home-Office (mobiles Arbeiten) ist derzeit, auf Grund der orangen Ampelschaltung bis zu 80% der Normalarbeitszeit möglich, dies immer unter Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes.

Weitere noch wesentliche Informationen, die außerhalb der magistratsinternen Personalinformation interessant sein könnten:

FFP2-Maskenpflicht gilt außerdem in folgenden Bereichen:

  • in Krankenanstalten, Alten- und Pflegeheimen, Kuranstalten und stationären Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe
  • in allen öffentlichen Verkehrsmitteln samt deren Haltestellen
  • in den Kund*innenbereichen des lebensnotwendigen Handels (Lebensmittelhandel, Apotheken, …)

Grüner Pass: 

  • Die Gültigkeitsdauer der 3. Impfung im Grünen Pass wird von 9 auf 12 Monate (365 Tage) verlängert!

Zusammenkünfte und Dienstellenversammlungen:

  • Für Zusammenkünfte von mehr als 500 Personen besteht die Verpflichtung einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen. Ausgenommen sind weiterhin z.B.: Organe juristischer Personen, Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, Zusammenkünfte nach dem Arbeitsverfassungsgesetz und dem Wiener Personalvertretungsgesetz, …
  • Es dürfen daher Sitzungen, Versammlungen, Seminare etc. wieder uneingeschränkt durchgeführt werden.

Quarantäneregelungen (wenn eine andere Person im gemeinsamen Haushalt erkrankt):

  • Ist eine Person im gemeinsamen Haushalt positiv getestet und man selber ist als Haushaltsangehöriger 3x geimpft, dann gibt es laut gültiger COVID-Verordnung keine Quarantäne für 3x Geimpfte.
  • Ist man nicht geimpft, dann gilt eine sogenannte Verkehrsbeschränkung, das bedeutet, arbeiten gehen nur mit FFP2-Schutzmaske und keinerlei Freizeitaktivitäten wie z.B. (Sport in einem Verein, Besuch einer gastronomischen Einrichtung, usw…).

Ich ersuche euch alle Kolleg*innen über diese Änderungen zu informieren.

Passt auf euch auf und bleibt weiterhin gesund!

Mit lieben Grüßen

Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1