Urlaubsanspruch

Bestehendes System (Eintritt vor dem 1.1.2018):

Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs beträgt grundsätzlich bei Diensteintritt 200 Stunden und erhöht sich in Abhängigkeit vom Lebensalter wie folgt:

  • ab Vollendung des 33. Lebensjahres auf 216 Stunden = 27 Tage
  • ab Vollendung des 43. Lebensjahres auf 240 Stunden = 30 Tage
  • ab Vollendung des 57. Lebensjahres auf 264 Stunden = 33 Tage
  • ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf 280 Stunden = 35 Tage

Ein Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das genannte Lebensjahr vollendet wird.

Der generelle Urlaubsanspruch entsteht immer zu Beginn eines Kalenderjahres. Daher hat sich bei sehr vielen KollegInnen nach dem 1. 8. 2015 (Tag der Kundmachung) das Urlaubsausmaß rückwirkend zum 1. 1. 2015 erhöht. Für alle Bediensteten, die bis zum 31. 12. 2020 höhere Urlaubsansprüche erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß weiterhin erhalten.

Wiener Bedienstetengesetz (Eintritt ab 1.1.2018):

Achtung: Für Bedienstete, die ihr Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2018 begründet haben, gelten in Bezug auf den Erholungsurlaub unverändert die Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes (§ 44 Abs. 2 W-BedG)! Ein erhöhter Urlaubsanspruch ist in dem Kalenderjahr gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

·         Erhöhter Urlaubsanspruch von 216 Stunden bei Erreichen des 33. Lebensjahres und 5 Dienstjahre;

·         Erhöhter Urlaubsanspruch von 240 Stunden bei Erreichen des 43. Lebensjahres und 10 Dienstjahre.

Krank im Urlaub? Urlaubstage müssen nicht verloren sein!

Der verdiente Erholungsurlaub naht in großen Schritten. Der Körper schaltet auf Entspannung, und trotzdem kann es passieren: Man wird krank. Urlaub und Krankheit, was tun?

Die Dienstordnung ist hierbei eindeutig: Die Erkrankung ist nach dreitägiger Dauer unverzüglich der Dienststelle zu melden. Spätestens bei Wiederantritt des Dienstes ist der Dienststelle eine Krankmeldung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit zu übergeben. Dauert diese mehr als drei Kalendertage (= vier Tage!), dann ist die auf die Arbeitstage fallende Zeit dem Urlaubverbrauch nicht anzurechnen. Dies gilt analog auch für eine berechtigte Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes!

Achtung: Wenn durch die Erkrankung das Ende des Erholungsurlaubes überschritten werden sollte, ist diese Krankmeldung verpflichtend erforderlich. Die Abwesenheit wäre dann ungerechtfertigt und hätte dienstrechtliche Konsequenzen zur Folge.

Vorsicht: Durch Erkrankung verlängert sich der Erholungsurlaub nicht automatisch!

Kann ich als Gewerkschafts-Mitglied auch neue Mitglieder anwerben?

Ja, das ist möglich. Umso mehr Mitglieder wir im ÖGB vereinen, umso stärker können wir die Interessen der ArbeitnehmerInnen vertreten und umsetzen. Wie zum Beispiel die Steuerreform, die mit 1.1.2016 nun für alle ArbeitnehmerInnen wirksam wurde.

Gibt es Unterschiede zwischen Personalvertretung und Gewerkschaft?

Ja, die gibt es. Die wichtigsten Unterscheidungen sind:

Personalvertretung der Stadt Wien

  • Wiener Personalvertretungsgesetz (W-PVG)
  • Rein örtlich und nur gegenüber der DienstgeberIn wird vertreten
  • Alle aktiven Bediensteten können wählen
  • Gesetzliche Beitragsleistung von 0,1% des Bruttogrundgehaltes ohne Nebengebühren
  • Kontrolle der Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen auf den Dienststellen
  • Stärke durch Gesetz

Gewerkschaft younion

  • Statuten des Vereins des Österreichischen Gewerkschaftsbund (ÖGB)
  • Vertretungsrecht ohne örtliche Begrenzung
  • Alle Mitglieder können wählen
  • Freiwilliger Betragsleistung von 1% des Bruttogrundgehaltes ohne Nebengebühren
  • Verhandlungen für Lohn- und Gehaltsverhandlungen (inkl. 13. und 14. Gehalt)
  • Stärke durch Mitgliederzahlen