Sonderbetreuungszeit

Die laufenden, teilweise kaum nachvollziehbaren bzw. schwer umsetzbaren Änderungen und Aussagen einzelner Mitglieder der Bundesregierung, haben auch in einigen Dienststellen für Irritationen und „Falschauslegungen“ bezüglich der Sonderbetreuungszeit v. a. bei an Corona erkrankten oder positiv getesteten (symptomlosen) Kindern geführt. In bewährter sozialpartnerschaftlicher Form konnten wir sehr rasch mit Dienstgeberin eine Klarstellung verhandeln, die folgendermaßen lautet:

Die Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) kann für die Dauer der notwendigen Betreuung im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen im Schuljahr 2021/2022 gewährt werden. Als Schuljahr gilt der 1.9.2021 bis zum 1. Juli 2022. Sie kann tage- oder halbtageweise (nicht jedoch stundenweise) verbraucht werden.

Diese Sonderbetreuungszeit gibt es auf Grund von COVID-19 in drei Fällen:

  1. Behördliche (Teil-)Schließung des Kindergartens bzw. der Schule im Schuljahr 2021/2022
  2. Behördliche Absonderung des Kindes nach Kontakt mit einem COVID-19-Verdachtsfall als Präventionsmaßnahme 
  3. An Covid-19 erkrankte oder bzw. positiv getestete, abgesonderte Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr.

Unsere Kolleg*innen haben der Personalstelle ehestmöglich als Nachweis Folgendes vorzulegen: 

ad 1. Nachweis für eine Absonderung der durch die Bildungseinrichtung ausgehändigte Elternbrief der MA 15 – Gesundheitsbehörde.

ad 2. Wenn das Kind Kontakt mit einer an COVID-19-erkrankten Person gehabt hat, ist von der/vom Bediensteten der Absonderungsbescheid des Kindes oder ein anderer geeigneter Nachweis vorzulegen. 

ad 3. Sollte noch kein Bescheid der MA 15 – Gesundheitsbehörde eingelangt sein, genügt die Vorlage des positiven Testergebnisses des Kindes als Nachweis. 

Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung bzw. pflegebedürftige Personen:

Diese Regeln gelten analog auch für Bedienstete, die eine Betreuungspflicht für einen Menschen mit Behinderung bzw. eine pflegebedürftige Person haben. Überdies gilt die Freistellungsmöglichkeit auch dann, wenn die persönliche Assistenz COVID-19-bedingt nicht mehr sichergestellt ist. Die Dienstfreistellung kann in diesem Fall von nahen Angehörigen der zu betreuenden Person in Anspruch genommen werden. Ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt.

Achtung: Rückerstattung von Erholungsurlaub oder Pflegefreistellung

Wurde fälschlicherweise für die oben nun klargestellten Sachverhalte Erholungsurlaub oder Pflegefreistellung verlangt, wenn eigentlich Sonderbetreuungszeit zu gewähren gewesen wäre, können betroffene Kolleg*innen in ihren Personalstellen die rückwirkende Rückerstattung von Erholungsurlaub bzw. Pflegefreistellung beantragen. Bedingung ist, dass die Sonderbetreuungszeit noch nicht ausgeschöpft ist. Bei Rückerstattung des Erholungsurlaubs aus 2021 ist selbstverständlich das Resturlaubsausmaß neu zu berechnen.

Ich ersuche Euch alle betroffenen Kolleg*innen zu informieren und bedanke mich ausdrücklich bei unserer Personaldirektorin Dr.inGottwald und ihrem Team für die Klarstellung und die die Adaptierung der FAQs(https://www.intern.magwien.gv.at/web/mprgdl/faq-dienstrecht). 

Bitte bleibt weiterhin gesund.

Mit lieben Grüßen

Manfred Obermüller 
Vorsitzender der Hauptgruppe 1