Sonderbetreuungszeit

Sonderbetreuungszeit – brandaktuell

Ausweitung der Sonderbetreuung 
Wir haben bereits darüber informiert, dass die Sonderbetreuungszeit für an Covid-19 erkrankte bzw. positiv getestete Kinder, Menschen mit Behinderungen und Pflegebedürftigen auch für das Schuljahr 2022/2023 (5.9.2022 bis 1.7.2023) im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen gewährt wird.

Die Sonderbetreuung wurde für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr (vorher 12. Lebensjahr) erweitert.

Als Nachweis für den Bedarf an Sonderbetreuung hat die*der Bedienstete der Personalstelle ehestmöglich Folgendes vorzulegen:
a.   Nachweis des positiven PCR-Testergebnisses des Kindes / des Menschen mit Behinderungen / der*des Pflegebedürftigen (in Kopie) bzw.
b.  schriftliche Bestätigung einer coronabedingten (Teil-)Schließung der Kinderbildungseinrichtung bzw. der Schule im Schuljahr 2022/2023
(für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr).

Die Regeln für Bedienstete, die eine Betreuungspflicht für einen Menschen mit Behinderungen bzw. eine pflegebedürftige Person haben, bleiben aufrecht.