Aktuelle Personalinformation

Liebe Alle!

Aufgrund der leider noch nicht überstandenen COVID-19 Pandemie, konnten wir im Hinblick auf eine mögliche behördliche Schließung von Kindergärten und Schulen im Schuljahr 2021/20222 sowie einer Absonderung (Quarantäne) von Kindern bei COVID-19 Verdachtsfällen rückwirkend mit 01.09.2021, eine sozialpartnerschaftliche Einigung über eine neuerliche Dienstfreistellung (Sonderbetreuungszeit) erzielen:

·        Bei Absonderung (Quarantäne) für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, kann eine neuerliche Dienstfreistellung (im Gesamtausmaß von maximal 4 Wochen) für die Dauer der notwendigen Betreuung gewährt werden. Der Nachweis über die behördliche Absonderung (Elternbrief MA 15 – Gesundheitsbehörde), ist der Personalstelle weiterhin ehestmöglich vorzulegen. Im Falle einer behördlichen Schließung von Kindergärten und Schulen entfällt die Nachweispflicht.

·        Im Falle einer Betreuungspflicht für Menschen mit Behinderung (unabhängig von ihrem Alter), die in einer Einrichtung der Behindertenhilfe oder einer Lehranstalt für Menschen mit Behinderungen bzw. einer höherbildenden Schule betreut oder unterrichtet werden und diese Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höherbildende Schule auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen werden, kann ebenso eine bis zu vierwöchige Dienstfreistellung gewährt werden.

·        Die Inanspruchnahme einer Dienstfreistellung im Gesamtausmaß von 4 Wochen ist ebenso möglich, wenn Menschen mit Behinderung eine persönliche Assistenz in Anspruch nehmen und diese aufgrund von COVID-19 nicht mehr sichergestellt ist. Die Dienstfreistellung kann in diesem Fall auch von nahen Angehörigen (ein gemeinsamer Haushalt wird nicht vorausgesetzt) in Anspruch genommen werden.

·        Des Weiteren gilt die Regelung der Dienstfreistellung ebenso für Angehörige von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder Betreuung in Folge eines COVID-19-Anlassfalls einer Betreuungskraft, nicht sichergestellt ist.

Dies bedeutet auch, dass aus genannten Gründen seit 1.9.2021 abverlangte Urlaubstage umgehend rückerstattet werden müssen!

Für das Schuljahr 2021/2022 darf in Summe das Gesamtausmaß der Dienstfreistellung für diese Sonderbetreuung unabhängig vom Anlassfall (Betreuung von Kindern, Menschen mit Behinderung, pflegebedürftigen Personen) von maximal 4 Wochen nicht überschritten werden.

Die Pandemie ist noch nicht überstanden. Ich möchte bei dieser Gelegenheit daran erinnern, das Impfangebot der Stadt Wien zu nutzen. Wir dürfen weiterhin nicht nachlassen, wenn wir weitreichendere Einschränkungen in unserem Alltag hintanhalten wollen. Nehmt bitte an den regelmäßigen Gurgel-Tests teil, um das Risiko einer Ansteckung zu minimieren – auch dann, wenn ihr bereits geimpft oder genesen seid!

Wir möchten auch ausdrücklich auf die geänderten und aktualisierten FAQ´s der Dienstgeberin verweisen. https://www.intern.magwien.gv.at/web/mprgdl/faq-dienstrecht

Alle Informationen sind wie immer auf unserer Homepage unter www.hg1.at nachlesbar.

Danke für Euren unermüdlichen Einsatz und bitte bleibt weiterhin gesund.

Mit lieben Grüßen

Manfred Obermüller
Vorsitzender der Hauptgruppe 1