Urlaubsanspruch

Bestehendes System (Eintritt vor dem 1.1.2018):

Das Ausmaß des jährlichen Erholungsurlaubs beträgt grundsätzlich bei Diensteintritt 200 Stunden und erhöht sich in Abhängigkeit vom Lebensalter wie folgt:

  • ab Vollendung des 33. Lebensjahres auf 216 Stunden = 27 Tage
  • ab Vollendung des 43. Lebensjahres auf 240 Stunden = 30 Tage
  • ab Vollendung des 57. Lebensjahres auf 264 Stunden = 33 Tage
  • ab Vollendung des 60. Lebensjahres auf 280 Stunden = 35 Tage

Ein Anspruch auf das höhere Urlaubsausmaß entsteht mit jenem Kalenderjahr, in dem das genannte Lebensjahr vollendet wird.

Der generelle Urlaubsanspruch entsteht immer zu Beginn eines Kalenderjahres. Daher hat sich bei sehr vielen KollegInnen nach dem 1. 8. 2015 (Tag der Kundmachung) das Urlaubsausmaß rückwirkend zum 1. 1. 2015 erhöht. Für alle Bediensteten, die bis zum 31. 12. 2020 höhere Urlaubsansprüche erworben haben, bleibt das erhöhte Urlaubsausmaß weiterhin erhalten.

Wiener Bedienstetengesetz (Eintritt ab 1.1.2018):

Achtung: Für Bedienstete, die ihr Dienstverhältnis ab dem 1. Jänner 2018 begründet haben, gelten in Bezug auf den Erholungsurlaub unverändert die Bestimmungen des Wiener Bedienstetengesetzes (§ 44 Abs. 2 W-BedG)! Ein erhöhter Urlaubsanspruch ist in dem Kalenderjahr gegeben, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

·         Erhöhter Urlaubsanspruch von 216 Stunden bei Erreichen des 33. Lebensjahres und 5 Dienstjahre;

·         Erhöhter Urlaubsanspruch von 240 Stunden bei Erreichen des 43. Lebensjahres und 10 Dienstjahre.