Krank im Urlaub? Urlaubstage müssen nicht verloren sein!

Der verdiente Erholungsurlaub naht in großen Schritten. Der Körper schaltet auf Entspannung, und trotzdem kann es passieren: Man wird krank. Urlaub und Krankheit, was tun?

Die Dienstordnung ist hierbei eindeutig: Die Erkrankung ist nach dreitägiger Dauer unverzüglich der Dienststelle zu melden. Spätestens bei Wiederantritt des Dienstes ist der Dienststelle eine Krankmeldung des zuständigen Krankenversicherungsträgers über Beginn und Dauer der Dienstunfähigkeit zu übergeben. Dauert diese mehr als drei Kalendertage (= vier Tage!), dann ist die auf die Arbeitstage fallende Zeit dem Urlaubverbrauch nicht anzurechnen. Dies gilt analog auch für eine berechtigte Pflegefreistellung während des Erholungsurlaubes!

Achtung: Wenn durch die Erkrankung das Ende des Erholungsurlaubes überschritten werden sollte, ist diese Krankmeldung verpflichtend erforderlich. Die Abwesenheit wäre dann ungerechtfertigt und hätte dienstrechtliche Konsequenzen zur Folge.

Vorsicht: Durch Erkrankung verlängert sich der Erholungsurlaub nicht automatisch!