Urlaubsreisen in Risikogebiete

Trotz Öffnung der Grenzen ist die Reisewarnung des Ministeriums aufrecht!

Was bedeutet das?

Auslandsreisen sind überlegt anzutreten und meldepflichtig! 

Wesentliche Punkte sind:

  • Bei keinen gesundheitsbehördlichen Maßnahmen darf der Dienst unmittelbar nach der Rückreise oder Beendigung des Erholungsurlaubes angetreten werden.
  • Bei Rückreisen aus bestimmten Gebieten, muss eine 14-tägige Heimquarantäne, die mit eigener Unterschrift zu bestätigen ist, angetreten werden.
  • Dies gilt auch, wenn das Urlaubsziel erst während des Aufenthaltes zum Risikogebiet erklärt wird.

In den Fällen 2 und 3 kann durch einen negativen molekularbiologischen Test auf SARS-CoV-2 die selbstüberwachte Quarantäne beendet werden!

Sollte das nicht möglich sein, ist Erholungsurlaub oder Zeitausgleich zu konsumieren!

Reisewarnungen aktuell

Zur Erinnerung: Befristete Änderung der Meldepflichten

Um entsprechende Vorsorgemaßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus in den Dienststellen setzen zu können, ist bis auf Widerruf bei der Beantragung von Gebührenurlauben die Urlaubsadresse sowie die voraussichtliche Dauer des Aufenthaltes außerhalb des Wohnsitzes anzuführen.